Frage 15005 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Gefährliche Stoffe werden in ihren Eigenschaften über Gefahrenklassen definiert. Welche der genannten Eigenschaften sind Gefahrenklassen nach § 3 GefStoffV?
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Richtige Antworten zu Frage 15005
- A: Akute Toxizität (oral, dermal und inhalativ)
- B: Ätz-/Reizwirkung auf die Haut
- D: Karzinogenität
Fundstelle: GefStoffV § 3 (2) Nr. 2a); GefStoffV § 3 (2) Nr. 2b); GefStoffV § 3 (2) Nr. 2f)
Erklärung
Zu den Gefahrenklassen nach § 3 GefStoffV zählen Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ), Ätz-/Reizwirkung auf die Haut und Karzinogenität. Ein Begriff wie ungesund ist keine Gefahrenklasse.