Frage 24075 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Dichlorisocyanursäure ist nach der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] eingestuft als Beachten Sie den beigefügten Auszug aus Anhang VI der CLP-Verordnung

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Richtige Antworten zu Frage 24075

  • A: oxidierender Feststoff, Kategorie 2.
  • B: schwere Augenreizung, Kategorie 2.
  • D: akut gewässergefährdend, Kategorie 1.

Fundstelle: VO (EG) Nr. 1272/2008 Anh. VI Tab. 3

Erklärung

Dichlorisocyanursäure ist ein oxidierender Feststoff der Kategorie 2, verursacht schwere Augenreizung der Kategorie 2 und ist akut gewässergefährdend der Kategorie 1. Eine entzündbare Flüssigkeit ist sie nicht, denn sie ist ein Feststoff.

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