Frage 24075 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Dichlorisocyanursäure ist nach der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] eingestuft als Beachten Sie den beigefügten Auszug aus Anhang VI der CLP-Verordnung
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Richtige Antworten zu Frage 24075
- A: oxidierender Feststoff, Kategorie 2.
- B: schwere Augenreizung, Kategorie 2.
- D: akut gewässergefährdend, Kategorie 1.
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1272/2008 Anh. VI Tab. 3
Erklärung
Dichlorisocyanursäure ist ein oxidierender Feststoff der Kategorie 2, verursacht schwere Augenreizung der Kategorie 2 und ist akut gewässergefährdend der Kategorie 1. Eine entzündbare Flüssigkeit ist sie nicht, denn sie ist ein Feststoff.
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