Frage 13048 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

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Richtige Antworten zu Frage 13048

  • A: Gefahrstoffe sind so aufzubewahren, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.
  • D: Die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung und der ChemVerbotsV gelten auch für Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel.

Fundstelle: GefStoffV § 8 (5); ChemG § 2 (3)

Erklärung

Gefahrstoffe müssen so aufbewahrt werden, dass sie Gesundheit und Umwelt nicht gefährden. Die Gefahrstoffverordnung und die ChemVerbotsV gelten auch für Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel. Nähe zu Arznei-, Lebens- und Futtermitteln ist nicht erlaubt.

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