Frage 13048 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Welche Aussage ist richtig?
Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuze alle richtigen an.
Du hast von Fragen richtig. Hier auf den Frageseiten merkt sich niemand, welche du falsch hattest. Der Trainer speichert deinen Stand und fragt die Fehler wieder ab, bis sie sitzen.
Oder gratis: die 10 Fragen, bei denen die meisten danebenliegen
Lösung anzeigen
Richtige Antworten zu Frage 13048
- A: Gefahrstoffe sind so aufzubewahren, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.
- D: Die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung und der ChemVerbotsV gelten auch für Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel.
Fundstelle: GefStoffV § 8 (5); ChemG § 2 (3)
Erklärung
Gefahrstoffe müssen so aufbewahrt werden, dass sie Gesundheit und Umwelt nicht gefährden. Die Gefahrstoffverordnung und die ChemVerbotsV gelten auch für Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel. Nähe zu Arznei-, Lebens- und Futtermitteln ist nicht erlaubt.
Weitere Fragen: Gefahrstoffverordnung
- 13049Welcher Gefahrenhinweis entspricht H360 nach der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008]?
- 13050Welcher Gefahrenhinweis entspricht H350 nach der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008]?
- 13051Wie lautet der Gefahrenhinweis H372, mit dem Lösemittelnaphtha bzw. Testbenzin gekennzeichnet wird?
- 13052Wie lautet die Gefahrenklasse eines Stoffes mit folgendem Piktogramm?
- 13053Welche Stoffe werden nach der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] mit Piktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) gekennzeichnet?
- 13054Wie lautet die Einstufung eines Stoffes mit folgendem Piktogramm?