Frage 13047 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Ein Unternehmen will einen gefährlichen Stoff von der Fertigung in den Versandbereich transportieren, ohne dabei öffentliche Verkehrsflächen zu benutzen. Muss er hierfür gekennzeichnet sein?
Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuze alle richtigen an.
Du hast von Fragen richtig. Hier auf den Frageseiten merkt sich niemand, welche du falsch hattest. Der Trainer speichert deinen Stand und fragt die Fehler wieder ab, bis sie sitzen.
Oder gratis: die 10 Fragen, bei denen die meisten danebenliegen
Lösung anzeigen
Richtige Antwort zu Frage 13047
- B: ja, nach den Vorschriften der Gefahrstoffverordnung
Fundstelle: GefStoffV § 8 (2) Nr. 2
Erklärung
Ja. Auch beim Transport ohne öffentliche Verkehrsflächen gelten die Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung. Die Transportvorschriften für gefährliche Güter gelten dafür nicht.
Weitere Fragen: Gefahrstoffverordnung
- 13048Welche Aussage ist richtig?
- 13049Welcher Gefahrenhinweis entspricht H360 nach der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008]?
- 13050Welcher Gefahrenhinweis entspricht H350 nach der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008]?
- 13051Wie lautet der Gefahrenhinweis H372, mit dem Lösemittelnaphtha bzw. Testbenzin gekennzeichnet wird?
- 13052Wie lautet die Gefahrenklasse eines Stoffes mit folgendem Piktogramm?
- 13053Welche Stoffe werden nach der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] mit Piktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) gekennzeichnet?