Frage 24014 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Welche Aussage trifft auf Chlorate zu?

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Richtige Antworten zu Frage 24014

  • A: Natriumchlorat ist mit den Piktogrammen GHS03 und GHS06 „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ zu kennzeichnen.
  • C: Die Abgabe von Chloraten ist nur in Originalverpackungen (Blechdosen!) erlaubt, sie dürfen nicht in Pappdosen, Säcke oder Papiertüten gefüllt werden.
  • D: Chlorate sind als Herbizid nicht mehr zugelassen.

Fundstelle: VO (EG) Nr. 1272/2008 Anh. VI Teil 3 Tab. 3

Erklärung

Natriumchlorat trägt die Piktogramme GHS03 und GHS06. Abgegeben wird es nur in Originalverpackungen, also Blechdosen, nie in Pappdosen, Säcken oder Papiertüten. Als Unkrautvernichter ist es nicht mehr zugelassen. Als Insektizid wird es nicht eingesetzt.

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