Frage 34043 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Welche Aussage zur Verkehrsfähigkeit von Biozidprodukten ist richtig?
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Richtige Antworten zu Frage 34043
- A: Regelungen dazu werden mit Durchführungsverordnungen der Kommission zur Genehmigung von Wirkstoffen getroffen.
- B: Ohne fristgerecht eingeleitetes Zulassungsverfahren verlieren Biozidprodukte ihre Verkehrsfähigkeit.
- C: Regelungen dazu werden mit den Durchführungsbeschlüssen der Kommission zur Nichtgenehmigung von Wirkstoffen getroffen.
Fundstelle: VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 9 (1) a) und Art. 9 (2); VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 89 (3); VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 9 (1) b)
Erklärung
Die Verkehrsfähigkeit regeln Durchführungsverordnungen der Kommission zur Genehmigung von Wirkstoffen und Durchführungsbeschlüsse zur Nichtgenehmigung. Wer kein Zulassungsverfahren fristgerecht einleitet, verliert die Verkehrsfähigkeit. Anhang VI Tabelle 3 der CLP-Verordnung regelt das nicht.
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