Frage 35009 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Welche Möglichkeit der Gefahrenabwehr bzw. der Risikominderung besteht im Rahmen der Zulassung von Biozidprodukten?
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Richtige Antworten zu Frage 35009
- A: Beschränkung des Anwenderkreises auf sachkundige Anwender (z. B. auf Schädlingsbekämpfer)
- B: verkürzte Zulassungszeiten für Biozidprodukte (z. B. 5 Jahre statt 10 Jahre)
- C: Prüfung, ob Wirkstoffe durch risikoärmere bzw. weniger umweltgefährliche Alternativen ersetzt werden können
Fundstelle: VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 22 (2) m); VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 17 (4),; VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 5 i.V.m. Art. 10
Erklärung
Bei der Zulassung kann der Anwenderkreis auf Sachkundige beschränkt werden, die Zulassungsdauer verkürzt werden und geprüft werden, ob risikoärmere Alternativen den Wirkstoff ersetzen. Eine rationierte Belieferung der Verkaufsstellen gibt es nicht.
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