Erlaubnis nach § 6 ChemVerbotsV: Pflichten bei der Abgabe
Wer giftige Chemikalien an Privatkunden verkauft, braucht eine Erlaubnis nach § 6 ChemVerbotsV und sachkundiges Personal. Erlaubnis, Anzeige, Abgabebuch, Versandverbot und Bußgelder im Überblick.
Wer bestimmte gefährliche Chemikalien verkauft, braucht in Deutschland mehr als einen Gewerbeschein. Die Chemikalien-Verbotsverordnung verlangt je nach Stoff und Kundenkreis eine Erlaubnis, eine Anzeige oder zumindest sachkundiges Personal.
Alle diese Pflichten hängen an einer Person mit Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV. Ohne sie gibt es keine Erlaubnis.1
Hier findest du die Pflichten der §§ 5 bis 12 im Überblick, von der Erlaubnis über das Abgabebuch bis zu den Bußgeldern.
Wer betroffen ist
Die Pflichten gelten für die gewerbsmäßige Abgabe der Stoffe und Gemische aus Anlage 2. Für Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten gelten erleichterte Anforderungen.2 Kraftstoffe an Tankstellen sind ausgenommen.2
| Stoffe | Abgabe an Privatkunden | Abgabe an Gewerbe |
|---|---|---|
| Eintrag 1: zum Beispiel GHS06, oder GHS08 mit Signalwort Gefahr und Hinweisen wie H350 oder H360 | Erlaubnis, Abgabebuch, kein Versand | Anzeige, erleichterte Dokumentation |
| Eintrag 2: zum Beispiel GHS03 oder extrem entzündbare Stoffe mit H224 | Grundanforderungen an die Abgabe | erleichterte Grundanforderungen |
Quelle der Tabelle: Anlage 2 ChemVerbotsV, vereinfacht.3
Erlaubnis nach § 6
Wer Stoffe aus Eintrag 1 an Privatkunden abgibt, braucht eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Sie wird erteilt, wenn in jeder Betriebsstätte mindestens eine Person arbeitet, die sachkundig und zuverlässig ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.1 Apotheken brauchen keine Erlaubnis.1
Anzeige nach § 7
Wer dieselben Stoffe nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Einrichtungen abgibt, muss die erste Abgabe vorher schriftlich bei der Behörde anzeigen. Auch hier ist eine Person zu benennen, die sachkundig, zuverlässig und volljährig ist. Jeder Wechsel dieser Person ist unverzüglich zu melden.4
Pflichten bei jeder Abgabe
- Wer abgibt: eine sachkundige Person aus dem Betrieb. An Gewerbekunden darf auch eine beauftragte Person ohne Sachkunde abgeben, wenn sie jährlich belehrt wird.56
- Prüfung des Käufers: Die abgebende Person muss sich vergewissern, dass der Erwerber den Stoff erlaubt verwenden will, und ihn über Gefahren, Vorsichtsmaßnahmen und Entsorgung informieren. Der Erwerber muss mindestens 18 Jahre alt sein.5
- Keine Selbstbedienung: Im Einzelhandel dürfen die Stoffe nicht über Automaten oder in Selbstbedienung abgegeben werden.5
Abgabebuch und Versandverbot
Für Stoffe aus Eintrag 1 ist ein Abgabebuch zu führen, auch elektronisch. Darin stehen Art und Menge, Datum, Verwendungszweck, abgebende Person sowie Name und Anschrift des Erwerbers, der den Empfang unterschreibt. Das Buch ist mindestens fünf Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.7
An Privatkunden dürfen diese Stoffe nicht im Versandweg abgegeben oder zum Versand angeboten werden, auch nicht von Privatleuten.8
Bußgeld und Strafe
Verstöße gegen die Abgabepflichten, etwa ein fehlendes oder unvollständiges Abgabebuch, sind Ordnungswidrigkeiten.9 Wer Stoffe ohne die nötige Erlaubnis nach § 6 abgibt, macht sich strafbar.10
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Häufige Fragen
Brauche ich für jede Filiale eine sachkundige Person?
Ja, für die Erlaubnis muss in jeder Betriebsstätte mindestens eine sachkundige Person beschäftigt sein.1
Darf ich giftige Chemikalien online an Privatkunden verkaufen?
Nein, für Stoffe aus Eintrag 1 gilt ein Versandverbot außerhalb des gewerblichen Kundenkreises.8
Wie lange muss ich das Abgabebuch aufbewahren?
Mindestens fünf Jahre nach der letzten Eintragung.7
Quellen
- Chemikalien-Verbotsverordnung, § 6 Erlaubnispflicht (gesetze-im-internet.de)
- Chemikalien-Verbotsverordnung, § 5 Anforderungen und Ausnahmen (gesetze-im-internet.de)
- Chemikalien-Verbotsverordnung, Anlage 2 (gesetze-im-internet.de)
- Chemikalien-Verbotsverordnung, § 7 Anzeigepflicht (gesetze-im-internet.de)
- Chemikalien-Verbotsverordnung, § 8 Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe (gesetze-im-internet.de)
- BMUV: Hinweise und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß § 11 ChemVerbotsV (BAnz AT 20.01.2022 B4) (blac.de)
- Chemikalien-Verbotsverordnung, § 9 Identitätsfeststellung und Dokumentation (gesetze-im-internet.de)
- Chemikalien-Verbotsverordnung, § 10 Versand (gesetze-im-internet.de)
- Chemikalien-Verbotsverordnung, § 12 Ordnungswidrigkeiten (gesetze-im-internet.de)
- Chemikalien-Verbotsverordnung, § 13 Straftaten (gesetze-im-internet.de)
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