Giftschein: was dahinter steckt und wie du ihn machst
Den Giftschein gibt es offiziell nicht mehr. Gemeint ist heute meist die Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV. Wer sie braucht, wie die Prüfung abläuft und was mit Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung ist.
Im Handel sagen viele noch Giftschein. Ein Dokument mit diesem Namen gibt es aber nicht. Gemeint ist meist der Sachkundenachweis nach § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung, den man mit einer Prüfung bei einer Behörde oder anerkannten Stelle erwirbt.1
Auch die Hochschule Niederrhein schreibt in ihrem Kursflyer, die Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV werde umgangssprachlich Giftschein genannt.2
Hier erfährst du, wofür du den Giftschein brauchst, wie du ihn bekommst und warum Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung eigene Regeln haben.
Wofür du den Giftschein brauchst
Wer bestimmte gefährliche Stoffe und Gemische an Privatkunden abgibt, braucht eine Erlaubnis der Behörde. Voraussetzung dafür ist, dass in jeder Betriebsstätte eine Person mit Sachkunde arbeitet.3 Verkaufen darf dann nur eine sachkundige Person, oder bei Abgabe an Wiederverkäufer und gewerbliche Verwender eine von ihr beauftragte und jährlich belehrte Person.4
Typische Betriebe sind Chemikalienhandel, Baumärkte, Drogerien, Malerbedarf und Landhandel.2 Seit 2025 brauchen auch Händler von vielen Biozid-Produkten Sachkunde, siehe Sachkunde Biozide.
Welche Stoffe gemeint sind
Welche Stoffe betroffen sind, regelt Anlage 2 der ChemVerbotsV.5 Grob gesagt:
- Eintrag 1: Stoffe mit dem Totenkopf-Piktogramm GHS06 sowie Stoffe mit GHS08, Signalwort Gefahr und bestimmten Hinweisen wie krebserzeugend oder fortpflanzungsgefährdend. Für sie gilt die Erlaubnispflicht, ein Abgabebuch und ein Versandverbot an Privatkunden.56
- Eintrag 2: unter anderem brandfördernde Stoffe mit GHS03 und bestimmte extrem entzündbare Stoffe. Hier gelten Grundanforderungen an die Abgabe, also auch Sachkunde der abgebenden Person.5
Er gilt für dich, nicht für den Betrieb
Die Sachkunde erwirbt immer eine Person, nicht ein Unternehmen.2 Wechselst du den Arbeitgeber, nimmst du dein Zeugnis mit. Dein Betrieb muss dagegen sicherstellen, dass in jeder Filiale eine sachkundige Person da ist.3
So bekommst du ihn
- Art wählen: umfassend (Teil 1, 2 und 3), ohne Biozide und Pflanzenschutzmittel (Teil 1 und 2) oder nur für Biozide und Pflanzenschutzmittel (Teil 1 und 3).7
- Termin buchen: bei der zuständigen Landesbehörde oder einer anerkannten Einrichtung.1
- Lernen: Alle Fragen stammen aus den öffentlichen Prüfungsfragen der Länder, 913 Stück.8
- Prüfung schreiben: 20 Fragen je Teil, 120 Minuten für drei Teile oder 80 Minuten für zwei, mindestens 11 richtig je Teil.7
- Fortbilden: spätestens nach sechs Jahren eine Fortbildung, danach regelmäßig.1
Den Ablauf im Detail beschreibt der Artikel Sachkundeprüfung ChemVerbotsV. Bestimmte Berufe brauchen keine Prüfung, etwa Apotheker, PTA oder Drogisten.1
Nicht gemeint: Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung
Mit Giftschein ist oft auch etwas anderes gemeint. Wer Pflanzenschutzmittel beruflich anwendet, braucht einen Sachkundenachweis nach dem Pflanzenschutzgesetz. Wer Rattengift oder andere Biozide beruflich zur Schädlingsbekämpfung einsetzt, braucht eine Sachkunde nach der Gefahrstoffverordnung (Anhang I Nr. 4.4).9 Beides ist eine andere Prüfung als die nach ChemVerbotsV.
Für den Verkauf im Handel ist die Prüfung nach § 11 ChemVerbotsV der übliche Weg. In unserem Trainer übst du alle 913 Prüfungsfragen.
Häufige Fragen
Gibt es den Giftschein noch?
Nicht unter diesem Namen. Heute heißt er Sachkundenachweis nach § 11 ChemVerbotsV.1
Brauche ich als Privatperson einen Giftschein?
Nein. Die Pflichten treffen die Abgabe, nicht den Kauf. Als Käufer musst du aber volljährig sein und dich ausweisen.410
Wie lange gilt der Giftschein?
Unbefristet, solange du die Fortbildungen nachweist.1
Quellen
- Chemikalien-Verbotsverordnung, § 11 Sachkunde (gesetze-im-internet.de)
- Hochschule Niederrhein: Sachkundeschulung nach § 11 ChemVerbotsV (Flyer) (hs-niederrhein.de)
- Chemikalien-Verbotsverordnung, § 6 Erlaubnispflicht (gesetze-im-internet.de)
- Chemikalien-Verbotsverordnung, § 8 Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe (gesetze-im-internet.de)
- Chemikalien-Verbotsverordnung, Anlage 2 Anforderungen in Bezug auf die Abgabe (gesetze-im-internet.de)
- Chemikalien-Verbotsverordnung, § 10 Versand (gesetze-im-internet.de)
- BMUV: Hinweise und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß § 11 ChemVerbotsV (BAnz AT 20.01.2022 B4) (blac.de)
- BLAC: Gemeinsame Prüfungsfragen der Länder (GFK), Version 28.01.2026 (blac.de)
- Biozidrechts-Durchführungsverordnung, § 13 Sachkunde (gesetze-im-internet.de)
- Chemikalien-Verbotsverordnung, § 9 Identitätsfeststellung und Dokumentation (gesetze-im-internet.de)
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