Das Zeugnis über die Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV hat kein Ablaufdatum. Trotzdem kannst du die Sachkunde nach einigen Jahren nicht mehr nutzen, wenn du keine Fortbildung nachweist.

Die Regeln dafür stehen in § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV und in der Bekanntmachung des Bundesumweltministeriums zum Sachkundenachweis.

Hier liest du, wann die Fortbildung fällig ist, wie lange sie dauert, was drankommt und was passiert, wenn du eine Frist verpasst hast.

Die Fristen

Liegt deine Prüfung mehr als sechs Jahre zurück, brauchst du eine Bescheinigung über eine Fortbildung, die entweder eintägig war und höchstens sechs Jahre zurückliegt oder halbtägig war und höchstens drei Jahre zurückliegt.1 Danach beginnt der Zyklus von vorn.2

FortbildungMindestdauerNächste Fortbildung spätestens nach
ganztägig8 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten6 Jahren
halbtägig4 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten3 Jahren

Die Unterrichtseinheiten müssen zusammenhängen, eine Verkürzung ist nicht möglich.2 Die Fristen gelten genauso für Personen mit einer anderweitigen Qualifikation, etwa Apotheker oder Drogisten.1

Dauer und Form

Fortbildungen finden in Seminarform mit höchstens 25 Teilnehmenden statt, als Präsenztermin mit Anwesenheitspflicht, Identitätsnachweis und eigenhändiger Unterschrift. Online-Kurse können unter Bedingungen anerkannt werden, die die BLAC in eigenen Grundsätzen festlegt.2

Anbieten dürfen sie nur die zuständigen Behörden oder von ihnen anerkannte Einrichtungen.1 Eine laufend aktualisierte Liste anerkannter Fortbildungsträger veröffentlicht die BLAC.3

Inhalte

Eine Fortbildung besteht aus zwei Blöcken:2

  • Block I: Wiederholung der Grundlagen.
  • Block II: aktuelle Änderungen der ChemVerbotsV und verwandter Vorschriften, zum Beispiel REACH, CLP, Pflanzenschutz- und Biozidrecht, Gefahrstoffverordnung, Abfall- und Gefahrgutrecht.

Wie stark welcher Block gewichtet wird, richtet sich danach, was sich in den letzten drei oder sechs Jahren rechtlich geändert hat.2 Eine Prüfung am Ende gibt es nicht.

Die passende Art der Fortbildung

Die Fortbildung muss mindestens der Art deiner Sachkunde entsprechen. Wer umfassend geprüft ist, aber nur eine Fortbildung ohne Biozide und Pflanzenschutzmittel besucht, darf die Sachkunde danach nur noch in diesem engeren Umfang nutzen. Umgekehrt bringt eine umfassendere Fortbildung keine umfassendere Sachkunde.2

Frist verpasst

Eine verpasste Frist bedeutet keine neue Prüfung. Auch wenn die Prüfung oder die letzte Fortbildung länger zurückliegt, erneuerst du die Sachkunde mit der Teilnahme an einer passenden Fortbildung.2 Bis dahin darfst du sie aber nicht nutzen, also auch keine erlaubnispflichtigen Stoffe abgeben.1

Fortbildung und Biozide

Seit 2025 gilt die Sachkunde nach ChemVerbotsV auch für den Verkauf von Bioziden, wenn sie die Biozide abdeckt. Wer nur eine Pflanzenschutz-Sachkunde hat, kann sie für Biozide nutzen, wenn er zusätzlich eine Fortbildung nach § 11 ChemVerbotsV mit Biozid-Inhalten besucht hat und diese nicht zu lange zurückliegt.4 Mehr dazu im Artikel Sachkunde Biozide nach ChemBiozidDV.

Noch keine Sachkunde? Dann steht zuerst die Prüfung an. In unserem Trainer übst du alle 913 offiziellen Prüfungsfragen.

Probetest starten

Häufige Fragen

Wie oft muss ich zur Fortbildung?

Ganztägig mindestens alle sechs Jahre oder halbtägig mindestens alle drei Jahre.12

Muss ich nach sechs Jahren die Prüfung wiederholen?

Nein. Eine Fortbildung genügt, eine erneute Prüfung ist nicht nötig.2

Gibt es Fortbildungen online?

Ja, wenn sie nach den Grundsätzen der BLAC anerkannt sind.2

Quellen

  1. Chemikalien-Verbotsverordnung, § 11 Sachkunde (gesetze-im-internet.de)
  2. BMUV: Hinweise und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß § 11 ChemVerbotsV (BAnz AT 20.01.2022 B4) (blac.de)
  3. IHK Chemnitz: Biozide im Handel (ihk.de)
  4. Biozidrechts-Durchführungsverordnung, § 13 Sachkunde (gesetze-im-internet.de)