Frage 11004 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Der Zweck der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen. Zu diesem Zweck regelt die Verordnung

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Richtige Antworten zu Frage 11004

  • A: die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts.
  • B: die Einzelheiten zur Registrierung von Stoffen.
  • C: die Beschränkung der Verwendung von Stoffen.
  • D: die Beschränkung des Inverkehrbringens von Gemischen und Erzeugnissen.

Fundstelle: VO (EG) Nr. 1907/2006 Art. 31 i.V.m. Anh. II; VO (EG) Nr. 1907/2006 Titel II; VO (EG) Nr. 1907/2006 Art. 67 i.V.m. Anh. XVII

Erklärung

REACH deckt viel ab: die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts, die Einzelheiten zur Registrierung von Stoffen, die Beschränkung der Verwendung von Stoffen und die Beschränkung des Inverkehrbringens von Gemischen und Erzeugnissen. Alle vier Punkte gehören dazu.

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