Frage 11004 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Der Zweck der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen. Zu diesem Zweck regelt die Verordnung
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Richtige Antworten zu Frage 11004
- A: die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts.
- B: die Einzelheiten zur Registrierung von Stoffen.
- C: die Beschränkung der Verwendung von Stoffen.
- D: die Beschränkung des Inverkehrbringens von Gemischen und Erzeugnissen.
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1907/2006 Art. 31 i.V.m. Anh. II; VO (EG) Nr. 1907/2006 Titel II; VO (EG) Nr. 1907/2006 Art. 67 i.V.m. Anh. XVII
Erklärung
REACH deckt viel ab: die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts, die Einzelheiten zur Registrierung von Stoffen, die Beschränkung der Verwendung von Stoffen und die Beschränkung des Inverkehrbringens von Gemischen und Erzeugnissen. Alle vier Punkte gehören dazu.
Weitere Fragen: Grundlagen des Chemikalienrechts
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