Frage 13046 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Was versteht man unter Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 5 Gefahrstoffverordnung?
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Richtige Antworten zu Frage 13046
- A: Herstellung
- B: Lagerung und Aufbewahrung
- C: Abfüllen
- D: Vernichten
Fundstelle: GefStoffV § 2 (5)
Erklärung
Nach § 2 Abs. 5 zählen Herstellung, Lagerung und Aufbewahrung, Abfüllen und Vernichten zu den Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Alle genannten Punkte stimmen, es geht also um den gesamten Umgang.
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