Frage 13046 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Was versteht man unter Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 5 Gefahrstoffverordnung?

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Richtige Antworten zu Frage 13046

  • A: Herstellung
  • B: Lagerung und Aufbewahrung
  • C: Abfüllen
  • D: Vernichten

Fundstelle: GefStoffV § 2 (5)

Erklärung

Nach § 2 Abs. 5 zählen Herstellung, Lagerung und Aufbewahrung, Abfüllen und Vernichten zu den Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Alle genannten Punkte stimmen, es geht also um den gesamten Umgang.

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