Frage 15003 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Stoffe, Gemische und Erzeugnisse sind „explosionsfähig“,
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Richtige Antwort zu Frage 15003
- D: im Gemisch mit Luft, wenn nach Wirksamwerden einer Zündquelle eine selbsttätig sich fortpflanzende Flammenausbreitung stattfindet, die im Allgemeinen mit einem sprunghaften Temperatur- und Druckanstieg verbunden ist.
Fundstelle: GefStoffV § 2 (10)
Erklärung
Explosionsfähig ist ein Stoff im Gemisch mit Luft, wenn nach einer Zündquelle eine sich selbst fortpflanzende Flammenausbreitung folgt. Meist steigen dabei Temperatur und Druck sprunghaft an. Gelöst sein in Lösungsmitteln oder reizende Dämpfe machen noch nichts explosionsfähig.
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