Frage 24026 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Welcher der folgenden Stoffe ist nach Anhang VI der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] als hautätzend der Kategorie 1 eingestuft? Beachten Sie den beigefügten Auszug aus Anhang VI der CLP-Verordnung
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Richtige Antworten zu Frage 24026
- A: Ätznatron
- B: Flusssäure
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1272/2008 Anh. VI Tab. 3
Erklärung
Ätznatron und Flusssäure sind nach Anhang VI der CLP-Verordnung als hautätzend der Kategorie 1 eingestuft. Ammoniumnitrat und Diethylether haben diese Einstufung nicht. Diethylether ist vor allem leicht entzündbar.