Frage 37082 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Wer muss auf Verlangen der zuständigen Behörde die Sachkunde nach Pflanzenschutzgesetz nachweisen?
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Richtige Antworten zu Frage 37082
- A: jeder, der Pflanzenschutzmittel in einem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft oder des Gartenbaus anwendet
- B: Lohnunternehmer oder Mitglieder von Maschinenringen, die Pflanzenschutzmittel anwenden
- C: Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln im Einzelhandel
- D: Pflanzenschutzmittel-Großhändler, die ausschließlich an Wiederverkäufer abgeben
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1107/2009 Art. 3 Nr. 9; PflSchG § 9 (1)
Erklärung
Auf Verlangen der Behörde nachweisen müssen alle Genannten: Anwender in Land-, Forst- und Gartenbaubetrieben, Lohnunternehmer und Maschinenring-Mitglieder, Verkäufer im Einzelhandel und auch Großhändler, die nur an Wiederverkäufer abgeben.
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