Frage 11028 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Welche Aussage trifft auf die CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zu?

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Richtige Antworten zu Frage 11028

  • A: Die Verordnung verwendet Gefahrenpiktogramme für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren und Umweltgefahren.
  • B: Die Verordnung verwendet H-Sätze für Gefahrenhinweise und P-Sätze für Sicherheitshinweise.
  • C: Die Gefahrenpiktogramme müssen die Gestalt eines auf der Spitze stehenden Quadrats aufweisen.
  • D: Die Gefahrenpiktogramme müssen ein schwarzes Symbol auf weißem Hintergrund in einem roten Rahmen tragen, der so breit ist, dass er deutlich sichtbar ist.

Fundstelle: VO (EG) Nr. 1272/2008 Anh. V i.V.m. Art. 2 (3) und Art. 19; VO (EG) Nr. 1272/2008 Anh. III u. Anh. IV (i.V.m. Art. 2 Nr. 5 und 6 und Art. 21 und 22); VO (EG) Nr. 1272/2008 Anh. I 1.2.1 i.V.m. Anh. V

Erklärung

Alle vier Aussagen stimmen. CLP nutzt Piktogramme für physikalische Gefahren, Gesundheits- und Umweltgefahren, dazu H-Sätze als Gefahrenhinweise und P-Sätze als Sicherheitshinweise. Das Piktogramm steht auf der Spitze, mit schwarzem Symbol auf weißem Grund und deutlich sichtbarem roten Rahmen.

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