Frage 11029 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Welche Aussage trifft auf die CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zu?

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Richtige Antworten zu Frage 11029

  • A: Der Begriff „Gemisch“ hat die gleiche Bedeutung wie der früher verwendete Begriff „Zubereitung“.
  • B: „Gefahr“ und „Achtung“ sind Signalwörter im Sinne der Verordnung.
  • C: Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender sind für die Einstufung von Stoffen oder Gemischen vor dem Inverkehrbringen verantwortlich.
  • D: Verpackungen, die mit kindergesicherten Verschlüssen oder tastbaren Gefahrenhinweisen auszustatten sind, werden im Anhang II der Verordnung benannt.

Fundstelle: VO (EG) Nr. 1272/2008 Erwägungsgrund (14) i.V.m. Art. 2 Nr. 8; VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 2 Nr. 4 i.V.m. Art. 20; VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 4 (1); VO (EG) Nr. 1272/2008 Anh. II 3.1 und 3.2 i.V.m. Art. 35 (2)

Erklärung

Alles stimmt: Gemisch ist der neue Begriff für Zubereitung, Gefahr und Achtung sind die Signalwörter, und Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender stufen vor dem Inverkehrbringen ein. Welche Verpackungen kindergesichert oder tastbar sein müssen, steht im Anhang II.

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