Frage 11040 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Welche Aussage zur Zulassung von Biozidprodukten ist richtig?

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Richtige Antworten zu Frage 11040

  • A: Die Zulassung kann für ein einziges Biozidprodukt oder für eine Biozidproduktfamilie erteilt werden.
  • C: Ein Biozidprodukt darf ohne Zulassung längstens bis zum 31.12.2030 auf dem Markt bereitgestellt werden oder bis zu einem ggf. früher liegenden Datum auf Grund der Genehmigung eines bestimmten Wirkstoffs für eine Produktart.
  • D: Anträge auf Unionszulassung sind bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu stellen.

Fundstelle: VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 17 (3); VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 89 (1) und (3) i.V.m. VO (EU) 2024/1398 Art. 1; VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 17 (2)

Erklärung

Eine Zulassung kann für ein einzelnes Biozidprodukt oder für eine Biozidproduktfamilie erteilt werden. Anträge auf Unionszulassung gehen an die ECHA. Ohne Zulassung darf ein Biozidprodukt längstens bis zum 31.12.2030 bereitgestellt werden, eine feste Höchstdauer von 5 Jahren gilt aber nicht.

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