Frage 14018 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Entzündbare Flüssigkeiten werden nach der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] in bestimmte Gefahrenkategorien eingestuft. Die Einstufung richtet sich nach:
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Richtige Antworten zu Frage 14018
- A: Siedepunkt bei Normaldruck
- B: Flammpunkt
Fundstelle: GefStoffV § 3 und VO (EG) Nr. 1272/2008 Anh. I 2.6.2.
Erklärung
Entzündbare Flüssigkeiten werden nach CLP anhand von Siedepunkt bei Normaldruck und Flammpunkt in Kategorien eingeteilt. Die Mischbarkeit mit Wasser und die Explosionsgrenze sind dafür keine Kriterien.
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