Frage 14022 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Wie müssen Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe beschaffen sein?
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Richtige Antworten zu Frage 14022
- A: dicht
- B: standsicher
- C: gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig
Fundstelle: AwSV § 17 (2)
Erklärung
Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe müssen dicht und standsicher sein. Außerdem müssen sie gegen mechanische, thermische und chemische Einflüsse widerstandsfähig sein. Einen Ablauf ins Erdreich darfst du nicht anlegen, auch nicht bei viel Abstand zum Grundwasser.
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