Frage 16005 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Das Sicherheitsdatenblatt
Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuze alle richtigen an.
Du hast von Fragen richtig. Hier auf den Frageseiten merkt sich niemand, welche du falsch hattest. Der Trainer speichert deinen Stand und fragt die Fehler wieder ab, bis sie sitzen.
Oder gratis: die 10 Fragen, bei denen die meisten danebenliegen
Lösung anzeigen
Richtige Antworten zu Frage 16005
- A: ist vom Inverkehrbringer bei der erstmaligen Lieferung eines Gefahrstoffes dem gewerblichen Abnehmer zu übermitteln.
- D: ist eine stoffbezogene Information für den Abnehmer.
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1907/2006 Art. 31 i.V.m. Anh. II, GefStoffV § 5 (1)
Erklärung
Der Inverkehrbringer muss es bei der erstmaligen Lieferung eines Gefahrstoffes dem gewerblichen Abnehmer übermitteln. Es ist eine stoffbezogene Information. Es ist nicht der Arbeitgeber, der darin die Gefahren am konkreten Arbeitsplatz darstellt, und auslegen am Arbeitsplatz ist damit nicht gemeint.
Weitere Fragen: Gefahrenabwehr und Erste Hilfe
- 16006Welche Information findet sich im Sicherheitsdatenblatt über den jeweiligen Gefahrstoff?
- 16007Welche Angabe ist im Sicherheitsdatenblatt über den jeweiligen Gefahrstoff enthalten?
- 16008Von welchem Gefahrstoff muss ein Sicherheitsdatenblatt im Betrieb vorhanden sein?
- 16009Was versteht man unter einem Sicherheitsdatenblatt?
- 16010In welchem Umfang hat der gewerbliche Abnehmer Anspruch auf ein Sicherheitsdatenblatt?
- 16011Welche Angabe muss im Sicherheitsdatenblatt enthalten sein?