Frage 16005 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

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Richtige Antworten zu Frage 16005

  • A: ist vom Inverkehrbringer bei der erstmaligen Lieferung eines Gefahrstoffes dem gewerblichen Abnehmer zu übermitteln.
  • D: ist eine stoffbezogene Information für den Abnehmer.

Fundstelle: VO (EG) Nr. 1907/2006 Art. 31 i.V.m. Anh. II, GefStoffV § 5 (1)

Erklärung

Der Inverkehrbringer muss es bei der erstmaligen Lieferung eines Gefahrstoffes dem gewerblichen Abnehmer übermitteln. Es ist eine stoffbezogene Information. Es ist nicht der Arbeitgeber, der darin die Gefahren am konkreten Arbeitsplatz darstellt, und auslegen am Arbeitsplatz ist damit nicht gemeint.

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