Frage 16014 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Ein gefährlicher Stoff bzw. ein gefährliches Gemisch wird in Verkehr gebracht. Wer muss ein Sicherheitsdatenblatt bereit stellen?
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Richtige Antworten zu Frage 16014
- A: der Hersteller
- B: der erneute Inverkehrbringer
- C: der Einführer
Fundstelle: GefStoffV § 5 (1) i.V.m. VO (EG) 1907/2006 Art. 31
Erklärung
Der Hersteller, der erneute Inverkehrbringer und der Einführer müssen ein Sicherheitsdatenblatt bereitstellen, wenn sie einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch in Verkehr bringen. Die Pflicht trifft also alle drei.
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