Frage 17008 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Ein Großhändler verkauft ein als hautätzend der Kategorie 1 eingestuftes Reinigungsmittel ausschließlich an berufsmäßige Verwender. Die Verpackung dieses Reinigungsmittels besitzt keinen kindergesicherten Verschluss. Der Großhändler handelt

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Richtige Antwort zu Frage 17008

  • B: gesetzeskonform.

Fundstelle: VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 35 (2) i.V.m. Anh. II Abschnitt 3.1.1

Erklärung

Der Großhändler handelt gesetzeskonform. Die Pflicht zum kindergesicherten Verschluss betrifft Verpackungen für die breite Öffentlichkeit. Weil er nur an berufsmäßige Verwender verkauft, ist das Fehlen des Verschlusses weder strafbar noch ordnungswidrig oder rechtswidrig.

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