Frage 17008 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Ein Großhändler verkauft ein als hautätzend der Kategorie 1 eingestuftes Reinigungsmittel ausschließlich an berufsmäßige Verwender. Die Verpackung dieses Reinigungsmittels besitzt keinen kindergesicherten Verschluss. Der Großhändler handelt
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Richtige Antwort zu Frage 17008
- B: gesetzeskonform.
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 35 (2) i.V.m. Anh. II Abschnitt 3.1.1
Erklärung
Der Großhändler handelt gesetzeskonform. Die Pflicht zum kindergesicherten Verschluss betrifft Verpackungen für die breite Öffentlichkeit. Weil er nur an berufsmäßige Verwender verkauft, ist das Fehlen des Verschlusses weder strafbar noch ordnungswidrig oder rechtswidrig.
Weitere Fragen: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
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- 17014Hersteller oder Importeure, die einen registrierungspflichtigen Stoff in einer Menge > 1 t/a in Verkehr bringen, müssen diesen Stoff bei der Europäischen Chemikalienagentur registrieren. Bei Zuwiderhandlung ist mit folgenden Sanktionen zu rechnen: