Frage 17009 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Welcher Verstoß gegen die Chemikalien-Verbotsverordnung ist eine Straftat?

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Richtige Antworten zu Frage 17009

  • C: Die Abgabe oder Bereitstellung von Stoffen oder Gemischen mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“erfolgt ohne die erforderliche Erlaubnis.
  • D: Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die in Anlage 1 zu § 3 der Chemikalien-Verbotsverordnung (Inverkehrbringensverbote) aufgeführt sind, werden in Verkehr gebracht

Fundstelle: ChemVerbotsV § 13 (1) Nr. 2; ChemVerbotsV § 13 (1) Nr. 1

Erklärung

Eine Straftat ist die Abgabe von Stoffen mit dem Totenkopf-Piktogramm GHS06 ohne Erlaubnis. Strafbar ist auch das Inverkehrbringen von Stoffen aus Anlage 1 zu § 3, den Inverkehrbringensverboten. Ein fehlendes oder unvollständiges Abgabebuch und missachtete Selbstbedienungsverbote sind dagegen nur Ordnungswidrigkeiten.

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