Frage 24066 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Benzol besitzt folgende Eigenschaft:

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Richtige Antworten zu Frage 24066

  • A: Es ist nach CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] als entzündbare Flüssigkeit der Kategorie 2 eingestuft.
  • B: Es ist nach CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] als karzinogen der Kategorie 1A eingestuft.
  • C: Es ist nach CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] mit einer spezifischen Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) der Kategorie 1 eingestuft.
  • D: Es ist farblos.

Fundstelle: VO (EG) Nr. 1272/2008 Anh. VI Tab. 3

Erklärung

Benzol ist farblos, eine entzündbare Flüssigkeit der Kategorie 2 und karzinogen der Kategorie 1A. Zusätzlich hat es eine spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition der Kategorie 1. Es vereint also mehrere Gefahren.

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