Frage 24086 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Montageschäume, bei denen die Konzentration von MDI ≥ 0,1 Gew.-% beträgt, dürfen seit dem 27. Dezember 2010 nur dann an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, wenn

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Richtige Antworten zu Frage 24086

  • B: der Lieferant gewährleistet, dass die Verpackung Schutzhandschuhe enthält.
  • C: auf der Verpackung gut sichtbar, leserlich und unverwischbar die Aufschrift steht: „Bei Personen, die bereits für Diisocyanate sensibilisiert sind, kann der Umgang mit diesem Produkt allergische Reaktionen auslösen.“
  • D: auf der Verpackung gut sichtbar, leserlich und unverwischbar die Aufschrift steht: „Das Produkt nicht bei ungenügender Lüftung verwenden oder Schutzmaske mit entsprechendem Gasfilter (Typ A1 nach EN 14387) tragen.“

Fundstelle: VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 56

Erklärung

Ab 0,1 Gew.-% MDI muss der Lieferant dafür sorgen, dass die Verpackung Schutzhandschuhe enthält. Zudem braucht sie gut lesbare Hinweise: Sensibilisierte können allergisch reagieren, und der Schaum gehört nicht in schlecht belüftete Räume ohne Schutzmaske. Eine Tischlerausbildung ist nicht nötig.

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