Frage 27002 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Das Listenprinzip in der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] ermöglicht die Einstufung
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Richtige Antworten zu Frage 27002
- B: bestimmter gefährlicher Stoffe.
- D: bestimmter gefährlicher Gemische.
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1272/2008 Anh. VI Tab. 3 & VO (EU) 2018/669
Erklärung
Das Listenprinzip der CLP-Verordnung erlaubt die Einstufung bestimmter gefährlicher Stoffe und bestimmter Gemische, die in der Liste stehen. Nicht sämtliche Stoffe oder alle Gemische sind damit erfasst.
Weitere Fragen: CLP-Verordnung
- 27003Im Sinne der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] wird ein flüssiger Stoff mit einem Flammpunkt von < 23 °C und einem Siedebeginn von > 35 °C mit folgendem Gefahrenhinweis versehen:
- 27004Welcher Gefahrenklasse und -kategorie nach CLP-VO [Verordnung (EG) Nr. 1272/2008] sind alle diese genannten Stoffe zugehörig? Natriumchlorat, Kaliumpermanganat, Kaliumnitrit, Chromtrioxid Beachten Sie den beigefügten Auszug aus Anhang VI der CLP-Verordnung
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- 27007Welches Metall hat in metallischer Form ein karzinogenes Potenzial? Beachten Sie den beigefügten Auszug aus Anhang VI der CLP-Verordnung
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