Frage 27003 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Im Sinne der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] wird ein flüssiger Stoff mit einem Flammpunkt von < 23 °C und einem Siedebeginn von > 35 °C mit folgendem Gefahrenhinweis versehen:

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Richtige Antwort zu Frage 27003

  • B: Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar

Fundstelle: VO (EG) Nr. 1272/2008 Anh. I Tab. 2.6.1

Erklärung

Ein flüssiger Stoff mit Flammpunkt unter 23 °C und Siedebeginn über 35 °C erhält den Hinweis: Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. Extrem entzündbar gilt für noch niedrigere Siedebeginne. Auch nicht richtig sind explosionsgefährlich oder entzündlich.

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