Frage 27024 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Muss ein Stoff oder Gemisch mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ gekennzeichnet werden, so fällt
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Richtige Antwort zu Frage 27024
- A: das Gefahrenpiktogramm GHS07 „Ausrufezeichen“ weg.
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 26 (1) b)
Erklärung
Muss ein Stoff mit GHS06, dem Totenkopf, gekennzeichnet werden, entfällt das Ausrufezeichen GHS07. Flamme und Ätzwirkung bleiben, wenn sie nötig sind. Das ist die Rangfolgeregelung der Piktogramme.
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