Frage 28028 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Welche Aussage zur Lagerung von Gefahrstoffen gemäß TRGS 510 ist zutreffend?

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Richtige Antworten zu Frage 28028

  • A: Die Zusammenlagerung von nichtbrennbaren Feststoffen mit brennbaren Feststoffen ist erlaubt.
  • C: Die Zusammenlagerung von Gasen mit nicht brennbaren ätzenden Stoffen ist erlaubt.

Fundstelle: TRGS 510 Nr. 13.3 (Tab. 12)

Erklärung

Erlaubt ist die Zusammenlagerung von nichtbrennbaren mit brennbaren Feststoffen und von Gasen mit nicht brennbaren ätzenden Stoffen. Nicht erlaubt ist es, brennbare ätzende mit stark oxidierend wirkenden Stoffen zu lagern. Die genannte Zusammenlagerung brennbarer Stoffe mit Gasen gilt hier nicht.

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