Frage 34040 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Welche Aussage zu Desinfektionsmitteln der Produktarten 1 bis 5 ist richtig?

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Richtige Antworten zu Frage 34040

  • A: Die Abgabereglungen der ChemVerbotsV sind zu berücksichtigen, wenn sie unter Anlage 2 der Verordnung fallen.
  • D: Viele Desinfektionsmittel dienen der Bekämpfung von Bakterien.

Fundstelle: Abschnitt 3 i.V.m. Anlage 2 ChemVerbotsV; VO (EU) Nr. 528/2012 Anh. V Hauptgruppe 1 i.V.m. Art. 3 Abs.1 a)

Erklärung

Für Produktarten 1 bis 5 gelten die Abgaberegelungen der ChemVerbotsV, wenn sie unter Anlage 2 fallen. Viele dieser Mittel dienen der Bekämpfung von Bakterien. Nur für Profis zugelassene Mittel dürfen nach der ChemBiozidDV nicht an Private gehen, und frei verkäuflich sind sie nicht grundsätzlich.

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