Frage 35026 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
An die Handhabung und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln werden bestimmte Anforderungen gestellt. Was ist dazu richtig?
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Richtige Antworten zu Frage 35026
- B: Es gilt Rauchverbot während der Tätigkeit.
- C: Die Aufbewahrung und Lagerung erfolgt getrennt von Lebens- und Futtermitteln.
Fundstelle: GefStoffV § 8 (3); GefStoffV § 8 (5)
Erklärung
Während der Tätigkeit gilt Rauchverbot, und Pflanzenschutzmittel werden getrennt von Lebens- und Futtermitteln aufbewahrt. Es gibt sehr wohl spezielle Regelungen, und auch eine zweckmäßige Verpackung entbindet nicht von Lagervorschriften.
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