Wer bestimmte gefährliche Chemikalien an andere abgibt, braucht die Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV. Der übliche Weg dorthin ist eine schriftliche Prüfung bei der zuständigen Landesbehörde oder einer von ihr anerkannten Einrichtung.

Die Prüfung ist bundesweit fast gleich aufgebaut. Grundlage ist eine Bekanntmachung des Bundesumweltministeriums mit Hinweisen und Empfehlungen, an die sich die Länder halten. Die Fragen kommen aus einer gemeinsamen Sammlung der Länder.

Hier erfährst du, welche Prüfungsarten es gibt, wie viele Fragen gestellt werden, wann du bestanden hast und was nach der Prüfung noch auf dich zukommt.

Wer die Prüfung braucht

Wer Stoffe oder Gemische abgibt, für die Anlage 2 der ChemVerbotsV auf § 6 verweist, braucht eine Erlaubnis der Behörde. Eine Voraussetzung dafür ist die Sachkunde nach § 11 Absatz 1, dazu kommen Zuverlässigkeit und ein Mindestalter von 18 Jahren.1 Unternehmen müssen in jeder Betriebsstätte, in der solche Stoffe abgegeben werden, eine Person mit diesen Voraussetzungen beschäftigen.1

Ohne Prüfung gilt die Sachkunde als nachgewiesen, wenn du eine der in § 11 Absatz 3 genannten Qualifikationen hast: Apotheker, Apothekerassistent oder Pharmazieingenieur, PTA oder Apothekenassistent, Drogist mit passender Abschlussprüfung sowie geprüfter oder ausgebildeter Schädlingsbekämpfer.2 Alle anderen legen die Prüfung ab, etwa Beschäftigte im Chemikalienhandel, im Baumarkt oder im Fachhandel für Farben und Gartenbedarf.

Die vier Prüfungsarten

Die Prüfung ist stufenförmig aufgebaut. Teil 1 mit den allgemeinen Grundlagen ist immer dabei, dazu kommt mindestens ein weiterer Teil.3

PrüfungsartTeileFür die Abgabe von
Umfassend1, 2 und 3allen erfassten Stoffen und Gemischen
Eingeschränkt1 und 2Stoffen und Gemischen außer Bioziden und Pflanzenschutzmitteln
Eingeschränkt für Biozide bzw. Pflanzenschutzmittel1 und 3Biozid-Produkten und Pflanzenschutzmitteln, auch nur einer der beiden Gruppen
Stoffspezifisch1 und Fragen zu einzelnen Stoffenhöchstens den geprüften Stoffen oder Gemischen

Wer später auch Biozide verkaufen will, sollte gleich eine Prüfung mit Teil 3 wählen. Seit dem 1. Januar 2025 genügt sie nach § 13 ChemBiozidDV auch als Sachkunde für die Abgabe von Biozid-Produkten, sofern sie die Biozide abdeckt.4 Mehr dazu im Artikel Sachkunde Biozide nach ChemBiozidDV.

Fragen und Dauer

Geprüft wird grundsätzlich schriftlich, vorzugsweise im Antwort-Wahl-Verfahren. Mündliche Prüfungen sind im Einzelfall möglich. Die Fragen werden aus der gemeinsamen Fragensammlung der Länder ausgewählt und bei Bedarf an den aktuellen Rechtsstand angepasst.3 Empfohlen sind:3

  • Umfassend: 60 Fragen, je 20 aus Teil 1, 2 und 3, in 120 Minuten.
  • Eingeschränkt (auch Biozide/PSM): 40 Fragen, je 20 aus zwei Teilen, in 80 Minuten.
  • Stoffspezifisch: höchstens 40 Fragen, 20 aus Teil 1 und 10 je Stoff, in 60 oder 80 Minuten.

Die aktuelle Fassung der Fragensammlung ist vom 28. Januar 2026 (Rechtsstand 31. Oktober 2025) und umfasst 913 Fragen mit je vier Antworten. Eine, zwei, drei oder alle vier Antworten können richtig sein.5 Wie sich die Fragen auf die Teile verteilen, zeigt der Artikel Prüfungsfragen zur ChemVerbotsV.

Wann du bestanden hast

Bestanden hast du, wenn du in jedem Teil mehr als die Hälfte der Fragen vollständig und richtig beantwortest, also zum Beispiel 11 von 20.3 Zwei Dinge sind dabei wichtig:

  • Jeder Teil zählt für sich. 20 von 20 in Teil 1 gleichen 10 von 20 in Teil 2 nicht aus.
  • Vollständig heißt vollständig. Eine Frage zählt nur, wenn alle richtigen und keine falsche Antwort angekreuzt sind. Teilpunkte gibt es nicht.

Gerade der zweite Punkt macht die Prüfung schwerer, als sie aussieht. Bei vielen Fragen sind zwei oder drei Antworten richtig, und wer eine davon übersieht, bekommt für die Frage nichts.

Hilfsmittel

Nach der Bekanntmachung können Rechtstexte vom Prüfenden gestellt werden.3 Das Regierungspräsidium Tübingen lässt im Allgemeinen unbeschriebene Rechtstexte zu und behält sich vor, bei größeren Gruppen nur eigene Texte auszugeben. Andere Hilfsmittel sind dort nicht zulässig.6 Frag am besten bei deiner Prüfstelle nach, was erlaubt ist.

Zeugnis, Wiederholung, Fortbildung

Nach bestandener Prüfung bekommst du ein Zeugnis ohne Ablaufdatum.3 Fällst du durch, wiederholst du die Prüfung vollständig. In Baden-Württemberg geht das beliebig oft, die Gebühr wird jedes Mal neu fällig.6

Die Sachkunde bleibt aber nur gültig, wenn du dich fortbildest: Liegt die Prüfung mehr als sechs Jahre zurück, brauchst du eine Bescheinigung über eine eintägige Fortbildung aus den letzten sechs Jahren oder eine halbtägige aus den letzten drei Jahren.2 Details im Artikel Fortbildung zur Sachkunde.

Prüfung online üben

In unserem Trainer findest du alle 913 offiziellen Prüfungsfragen mit Antworten und Fundstelle, sortiert nach den drei Teilen und ihren Kapiteln. Die Übungsprüfung gibt es umfassend, eingeschränkt und für Biozide und Pflanzenschutzmittel, bewertet wird wie in der echten Prüfung je Teil.

Probetest starten

Häufige Fragen

Wie viele Fragen hat die Prüfung?

Umfassend 60 Fragen in 120 Minuten, eingeschränkt 40 Fragen in 80 Minuten.3

Wie viele Fragen muss ich richtig haben?

In jedem Teil mehr als die Hälfte, bei 20 Fragen also mindestens 11, jeweils vollständig richtig.3

Muss ich einen Lehrgang besuchen?

Nein, ein Lehrgang ist keine Voraussetzung für die Prüfung. Das RP Tübingen weist darauf hin, dass die Vorbereitung in eigener Verantwortung erfolgt.6

Läuft die Sachkunde ab?

Das Zeugnis nicht, aber ohne Fortbildung innerhalb der Fristen fehlt dir die aktuelle Sachkunde.2

Quellen

  1. Chemikalien-Verbotsverordnung, § 6 Erlaubnispflicht (gesetze-im-internet.de)
  2. Chemikalien-Verbotsverordnung, § 11 Sachkunde (gesetze-im-internet.de)
  3. BMUV: Hinweise und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß § 11 ChemVerbotsV (BAnz AT 20.01.2022 B4) (blac.de)
  4. Biozidrechts-Durchführungsverordnung, § 13 Sachkunde (gesetze-im-internet.de)
  5. BLAC: Gemeinsame Prüfungsfragen der Länder (GFK), Version 28.01.2026 (blac.de)
  6. Regierungspräsidium Tübingen: Hinweise zur Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV (Stand 9.4.2024) (rpt.baden-wuerttemberg.de)