Frage 11036 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Welche Angabe muss die Kennzeichnung von Biozidprodukten deutlich lesbar und unverwischbar enthalten?
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Richtige Antworten zu Frage 11036
- A: die Bezeichnung eines jeden Wirkstoffes und seine Konzentration in metrischen Einheiten
- B: die Art der Formulierung
- C: die Anweisungen für die sichere Entsorgung des Biozidprodukts und seiner Verpackung
- D: die Chargennummer oder Bezeichnung der Formulierung und das Verfallsdatum unter normalen Lagerungsbedingungen
Fundstelle: VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 69 (2) a), e), j), k)
Erklärung
Alle genannten Angaben müssen deutlich lesbar und unverwischbar sein: jeder Wirkstoff mit Konzentration in metrischen Einheiten, die Art der Formulierung, Hinweise zur sicheren Entsorgung sowie Chargennummer und Verfallsdatum unter normalen Lagerbedingungen.
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