Frage 11038 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Welche Aussage zu Biozidprodukten ist richtig?
Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuze alle richtigen an.
Du hast von Fragen richtig. Hier auf den Frageseiten merkt sich niemand, welche du falsch hattest. Der Trainer speichert deinen Stand und fragt die Fehler wieder ab, bis sie sitzen.
Oder gratis: die 10 Fragen, bei denen die meisten danebenliegen
Lösung anzeigen
Richtige Antworten zu Frage 11038
- A: Es kann verlangt werden, dass die Kennzeichnung in der/den jeweiligen Amtssprache(n) des Mitgliedsstaates, in dem sie auf dem Markt bereitgestellt werden, erfolgt.
- B: Wurden in der Zulassung Kategorien von Verwendern, die das Biozidprodukt anwenden dürfen, festgelegt, sind sie auf dem Etikett anzugeben.
- C: Sicherheitsdatenblätter werden gegebenenfalls gemäß Artikel 31 der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] erstellt und zugänglich gemacht.
- D: Enthält das Biozidprodukt Nanomaterialien, ist darauf auf dem Etikett hinzuweisen.
Fundstelle: VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 69 (3) b); VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 69 (2) m); VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 70; VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 69 (2) b)
Erklärung
Alle vier Aussagen stimmen. Die Amtssprache des Mitgliedsstaats kann verlangt werden, zugelassene Verwenderkategorien gehören aufs Etikett, Sicherheitsdatenblätter richten sich nach Artikel 31 der REACH-Verordnung, und Nanomaterialien müssen auf dem Etikett genannt werden.
Weitere Fragen: Grundlagen des Chemikalienrechts
- 11039Woran kann man verkehrsfähige Biozidprodukte erkennen? An der:
- 11040Welche Aussage zur Zulassung von Biozidprodukten ist richtig?
- 11001Der Zweck des Chemikaliengesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen. Zu diesem Zweck regelt das Chemikaliengesetz
- 11002Welche Rechtsvorschrift wurde auf Grundlage des Chemikaliengesetzes erlassen?
- 11003Das Chemikaliengesetz enthält:
- 11004Der Zweck der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen. Zu diesem Zweck regelt die Verordnung