Frage 11038 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Welche Aussage zu Biozidprodukten ist richtig?

Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuze alle richtigen an.

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Richtige Antworten zu Frage 11038

  • A: Es kann verlangt werden, dass die Kennzeichnung in der/den jeweiligen Amtssprache(n) des Mitgliedsstaates, in dem sie auf dem Markt bereitgestellt werden, erfolgt.
  • B: Wurden in der Zulassung Kategorien von Verwendern, die das Biozidprodukt anwenden dürfen, festgelegt, sind sie auf dem Etikett anzugeben.
  • C: Sicherheitsdatenblätter werden gegebenenfalls gemäß Artikel 31 der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] erstellt und zugänglich gemacht.
  • D: Enthält das Biozidprodukt Nanomaterialien, ist darauf auf dem Etikett hinzuweisen.

Fundstelle: VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 69 (3) b); VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 69 (2) m); VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 70; VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 69 (2) b)

Erklärung

Alle vier Aussagen stimmen. Die Amtssprache des Mitgliedsstaats kann verlangt werden, zugelassene Verwenderkategorien gehören aufs Etikett, Sicherheitsdatenblätter richten sich nach Artikel 31 der REACH-Verordnung, und Nanomaterialien müssen auf dem Etikett genannt werden.

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