Frage 13022 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Gemäß der Gefahrstoffverordnung gelten für bestimmte Biozidprodukte zusätzliche Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften. Wo findet man diese?

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Richtige Antwort zu Frage 13022

  • B: in § 4 Abs. 5 der Gefahrstoffverordnung

Fundstelle: GefStoffV § 4 (5)

Erklärung

Zusätzliche Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für bestimmte Biozidprodukte stehen in § 4 Abs. 5 der Gefahrstoffverordnung. Anlage 2 der ChemVerbotsV, Anhang II der Gefahrstoffverordnung und § 4 des Chemikaliengesetzes sind es nicht.

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