Frage 13064 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Was schreibt die Gefahrstoffverordnung für Tätigkeiten mit Biozidprodukten vor?
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Richtige Antworten zu Frage 13064
- A: Sie dürfen nicht verwendet werden, soweit damit zu rechnen ist, dass ihre Anwendung im Einzelfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat.
- B: Die Verwendung hat gemäß den in der Zulassung festgelegten Bedingungen und gemäß seiner Kennzeichnung zu erfolgen.
- C: Der Einsatz von Biozidprodukten ist auf das Mindestmaß zu begrenzen.
- D: Die Vorschriften gelten auch für private Haushalte.
Fundstelle: GefStoffV § 16 (3)
Erklärung
Die Gefahrstoffverordnung ist klar: Biozide nicht verwenden, wenn mit schädlichen Folgen für Mensch, Nicht-Zielorganismen oder Umwelt zu rechnen ist. Sie werden nach Zulassung und Kennzeichnung angewendet, und zwar so wenig wie möglich. Das gilt auch für private Haushalte.
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