Frage 13065 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Nach Artikel 48 der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] bestehen für als gefährlich eingestufte Stoffe oder Gemische Werbevorschriften. Was ist richtig?

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Richtige Antworten zu Frage 13065

  • A: Jegliche Werbung für gefährliche Stoffe erfolgt unter Angabe der betreffenden Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien.
  • B: Die Werbevorschriften gelten für Stoffe und Gemische, für deren Inverkehrbringen Sachkunde erforderlich ist.
  • C: Jegliche Werbung für als gefährlich eingestufte Gemische, die es einem privaten Endverbraucher ermöglicht, ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsetiketts einen Kaufvertrag abzuschließen, muss die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebenen Gefahreneigenschaften nennen.

Fundstelle: VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 48

Erklärung

Artikel 48 der CLP-Verordnung regelt die Werbung für gefährliche Stoffe und Gemische. Du nennst die Gefahrenklassen und Kategorien. Das gilt auch für Stoffe, bei denen Sachkunde nötig ist. Kann ein Privatkunde ohne Etikett kaufen, müssen die Gefahreneigenschaften genannt werden. Es ist nicht auf Internetverkäufe beschränkt.

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