Frage 13065 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Nach Artikel 48 der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] bestehen für als gefährlich eingestufte Stoffe oder Gemische Werbevorschriften. Was ist richtig?
Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuze alle richtigen an.
Du hast von Fragen richtig. Hier auf den Frageseiten merkt sich niemand, welche du falsch hattest. Der Trainer speichert deinen Stand und fragt die Fehler wieder ab, bis sie sitzen.
Oder gratis: die 10 Fragen, bei denen die meisten danebenliegen
Lösung anzeigen
Richtige Antworten zu Frage 13065
- A: Jegliche Werbung für gefährliche Stoffe erfolgt unter Angabe der betreffenden Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien.
- B: Die Werbevorschriften gelten für Stoffe und Gemische, für deren Inverkehrbringen Sachkunde erforderlich ist.
- C: Jegliche Werbung für als gefährlich eingestufte Gemische, die es einem privaten Endverbraucher ermöglicht, ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsetiketts einen Kaufvertrag abzuschließen, muss die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebenen Gefahreneigenschaften nennen.
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 48
Erklärung
Artikel 48 der CLP-Verordnung regelt die Werbung für gefährliche Stoffe und Gemische. Du nennst die Gefahrenklassen und Kategorien. Das gilt auch für Stoffe, bei denen Sachkunde nötig ist. Kann ein Privatkunde ohne Etikett kaufen, müssen die Gefahreneigenschaften genannt werden. Es ist nicht auf Internetverkäufe beschränkt.
Weitere Fragen: Gefahrstoffverordnung
- 13001Für welche der nachfolgend genannten Mittel gelten die Regelungen der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] für die Einstufung gefährlicher Stoffe und Gemische?
- 13002Was wird in der Gefahrstoffverordnung geregelt?
- 13003Gefährliche Stoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind z. B.:
- 13004Die Gefahrstoffverordnung ist erlassen worden auf der Rechtsgrundlage
- 13005Was regelt die Gefahrstoffverordnung?
- 13006Die Gefahrstoffverordnung spricht einmal von „gefährlichen Stoffen", einmal von „Gefahrstoffen". Was ist richtig?