Frage 17001 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Welche Handlungen stellen beim Inverkehrbringen von Gefahrstoffen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Geldbuße geahndet werden?

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Richtige Antworten zu Frage 17001

  • B: Abgabe von akut toxischen Stoffen oder Gemischen der Kategorien 1 – 3 mit Erlaubnis, aber ohne Nachweis der Sachkunde gemäß § 11 Chemikalien-Verbotsverordnung.
  • C: Die vorgeschriebenen Aufzeichnungen über die Abgabe von akut toxischen Stoffen oder Gemischen der Kategorien 1 – 3 im Einzelhandel werden nicht oder nicht vollständig geführt.

Fundstelle: ChemVerbotsV § 12 (2); ChemVerbotsV § 12 (3)

Erklärung

Ordnungswidrig ist die Abgabe akut toxischer Stoffe der Kategorien 1 bis 3 mit Erlaubnis, aber ohne Nachweis der Sachkunde nach § 11. Auch unvollständige Aufzeichnungen über die Abgabe im Einzelhandel werden geahndet. Abgabe an Volljährige oder Verkauf von Giften in der Apotheke ist an sich nicht verboten.

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