Frage 17006 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Eine Straftat gegen die Umwelt begeht, wer:
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Richtige Antworten zu Frage 17006
- B: unbefugt Abfälle, die für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage behandelt, verwertet, lagert oder beseitigt.
- C: ohne die erforderliche Genehmigung eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes betreibt.
Fundstelle: StGB § 326 (1) Nr. 2; StGB § 327 (2) Nr. 3
Erklärung
Strafbar ist es, gefährliche Abfälle, die krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind, unbefugt außerhalb einer zugelassenen Anlage zu behandeln, zu lagern oder zu beseitigen. Ebenso strafbar ist der Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage ohne Genehmigung. Öffentliches Ärgernis ist kein Umweltdelikt.
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