Frage 17015 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Die Werbung für ein gefährlich eingestuftes Holzschutzmittel enthält keine der auf dem Kennzeichnungsetikett angegebenen Gefahreneigenschaften. Bewerten Sie diese Werbeaussage.

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Richtige Antwort zu Frage 17015

  • B: Der Inverkehrbringer begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Fundstelle: VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 48 (2) i.V.m. ChemSanktionsV § 11 Nr. 13

Erklärung

Fehlen in der Werbung für ein gefährlich eingestuftes Holzschutzmittel die Gefahreneigenschaften vom Etikett, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Strafbar ist es nicht. Und zulässig ist die Werbung auch nicht, selbst nicht im professionellen Bereich.

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