Frage 27022 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Für welche Erzeugnisse bzw. Stoffe/Gemische bestehen Ausnahmen von den Kennzeichnungsanforderungen?
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Richtige Antworten zu Frage 27022
- A: ortsbewegliche Druckgasflaschen
- B: Behälter für Propan, Butan, Flüssiggase
- C: Metalle in kompakter Form
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 32, Art. 23, Anh.1 Abs. 1.3.1, 1.3.2, 1.3.4
Erklärung
Ausnahmen gibt es unter anderem für ortsbewegliche Druckgasflaschen, Behälter für Propan, Butan und Flüssiggase sowie Metalle in kompakter Form. Lösemittelhaltige Gemische sind nicht ausgenommen.
Weitere Fragen: CLP-Verordnung
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