Frage 27022 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Für welche Erzeugnisse bzw. Stoffe/Gemische bestehen Ausnahmen von den Kennzeichnungsanforderungen?

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Richtige Antworten zu Frage 27022

  • A: ortsbewegliche Druckgasflaschen
  • B: Behälter für Propan, Butan, Flüssiggase
  • C: Metalle in kompakter Form

Fundstelle: VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 32, Art. 23, Anh.1 Abs. 1.3.1, 1.3.2, 1.3.4

Erklärung

Ausnahmen gibt es unter anderem für ortsbewegliche Druckgasflaschen, Behälter für Propan, Butan und Flüssiggase sowie Metalle in kompakter Form. Lösemittelhaltige Gemische sind nicht ausgenommen.

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