Frage 27021 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Besondere Kennzeichnungsvorschriften bestehen u. a. für
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Richtige Antworten zu Frage 27021
- A: asbesthaltige Erzeugnisse.
- B: Formaldehyd abgebende Erzeugnisse.
- C: Aerosoldosen („Spraydosen").
- D: bleihaltige Gemische (> 0,15 %).
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Anl. 7; TRGS 519; BedGgstV Anl. 9; RL 75/324/EWG Art. 8 (1a); VO (EG) Nr. 1272/2008 Anh. II, 2.1
Erklärung
Besondere Kennzeichnungsvorschriften gibt es unter anderem für asbesthaltige Erzeugnisse, Formaldehyd abgebende Erzeugnisse, Aerosoldosen und bleihaltige Gemische über 0,15 Prozent.
Weitere Fragen: CLP-Verordnung
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