Frage 28026 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Die TRGS 510 gilt ebenfalls für das Lagern von Gasen unter Druck. Welche Maßnahme ist notwendig?

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Richtige Antworten zu Frage 28026

  • A: Es dürfen keine Gruben, Kanäle oder Abflüsse zu Kanälen ohne Flüssigkeitsverschluss existieren.
  • B: Es müssen Abtrennungen feuerbeständig sein, wenn in angrenzenden Räumen, die nicht dem Lagern von Gasen dienen, Brand- oder Explosionsgefahr besteht.
  • C: Im Lager dürfen Gase nicht umgefüllt werden.

Fundstelle: TRGS 510 Nr. 10.3 Abs. (3); TRGS 510 Nr. 10.3 Abs. (1) Nr. 2; TRGS 510 Nr. 10.2 Abs. (5)

Erklärung

Gruben, Kanäle und Abflüsse zu Kanälen ohne Flüssigkeitsverschluss darf es nicht geben. Abtrennungen müssen feuerbeständig sein, wenn nebenan Brand- oder Explosionsgefahr besteht. Gase werden im Lager nicht umgefüllt. Ein generelles Verbot, Gase und Chemikalien zusammen zu lagern, gibt es nicht.

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