Frage 28026 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Die TRGS 510 gilt ebenfalls für das Lagern von Gasen unter Druck. Welche Maßnahme ist notwendig?
Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuze alle richtigen an.
Du hast von Fragen richtig. Hier auf den Frageseiten merkt sich niemand, welche du falsch hattest. Der Trainer speichert deinen Stand und fragt die Fehler wieder ab, bis sie sitzen.
Oder gratis: die 10 Fragen, bei denen die meisten danebenliegen
Lösung anzeigen
Richtige Antworten zu Frage 28026
- A: Es dürfen keine Gruben, Kanäle oder Abflüsse zu Kanälen ohne Flüssigkeitsverschluss existieren.
- B: Es müssen Abtrennungen feuerbeständig sein, wenn in angrenzenden Räumen, die nicht dem Lagern von Gasen dienen, Brand- oder Explosionsgefahr besteht.
- C: Im Lager dürfen Gase nicht umgefüllt werden.
Fundstelle: TRGS 510 Nr. 10.3 Abs. (3); TRGS 510 Nr. 10.3 Abs. (1) Nr. 2; TRGS 510 Nr. 10.2 Abs. (5)
Erklärung
Gruben, Kanäle und Abflüsse zu Kanälen ohne Flüssigkeitsverschluss darf es nicht geben. Abtrennungen müssen feuerbeständig sein, wenn nebenan Brand- oder Explosionsgefahr besteht. Gase werden im Lager nicht umgefüllt. Ein generelles Verbot, Gase und Chemikalien zusammen zu lagern, gibt es nicht.
Weitere Fragen: Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
- 28027Für welche Lagerklasse gemäß TRGS 510 existiert ein prinzipielles Zusammenlagerungsverbot mit anderen Lagerklassen?
- 28028Welche Aussage zur Lagerung von Gefahrstoffen gemäß TRGS 510 ist zutreffend?
- 28001Was sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)?
- 28002Welche Aussage für die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) trifft zu?
- 28003Was bedeutet die Abkürzung TRGS?
- 28004Welche Technische Regel für Gefahrstoffe wurde veröffentlicht: