Frage 28025 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Welche organisatorische Maßnahme ist für das Lagern oxidierender Flüssigkeiten und Feststoffe nach der TRGS 510 erforderlich:
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Richtige Antworten zu Frage 28025
- A: Die Lagerräume dürfen grundsätzlich keine Bodenabläufe haben.
- C: Im Lagerraum dürfen keine mit Verbrennungsmotoren betriebenen Geräte oder Kraftfahrzeuge abgestellt werden.
- D: Brennbare Materialien, die keine Lagergüter sind, dürfen im Lager nicht gelagert werden.
Fundstelle: TRGS 510 Nr. 7.2 Abs. (2); TRGS 510 Nr. 9.2 Abs. (1); TRGS 510 Nr. 9.2 Abs. (4) & Nr. 12.3 Abs. (8)
Erklärung
Oxidierende Stoffe fördern Brände. Darum darf der Lagerraum grundsätzlich keine Bodenabläufe haben, und es dürfen keine Geräte oder Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor darin stehen. Auch brennbare Materialien, die keine Lagergüter sind, haben dort nichts verloren. Fenster sind aber erlaubt.
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