Frage 34038 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Welche Aussage zur Abgabe von Rodentiziden (Produktart 14) ist richtig?
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Richtige Antworten zu Frage 34038
- A: Die Abgabereglungen der ChemVerbotsV sind zu berücksichtigen, wenn sie unter Anlage 2 der Verordnung fallen.
- B: Die Abgabereglungen der ChemBiozidDV sind zu berücksichtigen.
Fundstelle: Abschnitt 3 i.V.m. Anlage 2 ChemVerbotsV; Abschnitt 3 ChemBiozidDV
Erklärung
Bei Rodentiziden der Produktart 14 musst du die Abgaberegelungen der ChemVerbotsV beachten, wenn sie unter Anlage 2 fallen, und außerdem die der ChemBiozidDV. Anhang VI Tabelle 3 der CLP-Verordnung regelt die Abgabe nicht. Frei verkäuflich sind sie nicht grundsätzlich.
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