Frage 34038 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Welche Aussage zur Abgabe von Rodentiziden (Produktart 14) ist richtig?

Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuze alle richtigen an.

Lösung anzeigen

Richtige Antworten zu Frage 34038

  • A: Die Abgabereglungen der ChemVerbotsV sind zu berücksichtigen, wenn sie unter Anlage 2 der Verordnung fallen.
  • B: Die Abgabereglungen der ChemBiozidDV sind zu berücksichtigen.

Fundstelle: Abschnitt 3 i.V.m. Anlage 2 ChemVerbotsV; Abschnitt 3 ChemBiozidDV

Erklärung

Bei Rodentiziden der Produktart 14 musst du die Abgaberegelungen der ChemVerbotsV beachten, wenn sie unter Anlage 2 fallen, und außerdem die der ChemBiozidDV. Anhang VI Tabelle 3 der CLP-Verordnung regelt die Abgabe nicht. Frei verkäuflich sind sie nicht grundsätzlich.

Weiter zu Frage ›