Frage 37020 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Für welches Biozidprodukt gelten besondere Anforderung an die Verwendung nach § 15c der Gefahrstoffverordnung?

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Richtige Antworten zu Frage 37020

  • A: für akut toxisch Kategorie 1 bis 3 eingestufte Biozidprodukte
  • B: für spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 eingestufte Biozidprodukte
  • C: für krebserzeugend Kategorie 1A eingestufte Biozidprodukte

Fundstelle: GefStoffV § 15c Abs. 1 Nr. 1

Erklärung

Besondere Anforderungen an die Verwendung gelten für Biozidprodukte, die akut toxisch Kategorie 1 bis 3, spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 oder krebserzeugend Kategorie 1A sind. Für alle Biozidprodukte pauschal gelten sie nicht.

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