Frage 37019 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Was ist bei der Verwendung von bestimmten Biozidprodukten, die als akut toxisch Kategorie 1 bis 3, oder spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 eingestuft sind, zu beachten?

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Richtige Antworten zu Frage 37019

  • A: Die erstmalige Verwendung dieser Biozidprodukte ist der Behörde anzuzeigen.
  • C: Nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr, ist der Beginn einer erneuten Verwendung anzuzeigen.

Fundstelle: GefStoffV § 15c Abs. 2 Nr. 1; GefStoffV § 15c Abs. 2 Nr. 2

Erklärung

Bei akut toxischen Biozidprodukten der Kategorien 1 bis 3 oder zielorgantoxischen der Kategorie 1 musst du nur die erstmalige Verwendung der Behörde anzeigen. Nach mehr als einem Jahr Pause zeigst du den Neubeginn erneut an. Jede einzelne Verwendung musst du nicht melden.

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