Frage 37019 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Was ist bei der Verwendung von bestimmten Biozidprodukten, die als akut toxisch Kategorie 1 bis 3, oder spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 eingestuft sind, zu beachten?
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Richtige Antworten zu Frage 37019
- A: Die erstmalige Verwendung dieser Biozidprodukte ist der Behörde anzuzeigen.
- C: Nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr, ist der Beginn einer erneuten Verwendung anzuzeigen.
Fundstelle: GefStoffV § 15c Abs. 2 Nr. 1; GefStoffV § 15c Abs. 2 Nr. 2
Erklärung
Bei akut toxischen Biozidprodukten der Kategorien 1 bis 3 oder zielorgantoxischen der Kategorie 1 musst du nur die erstmalige Verwendung der Behörde anzeigen. Nach mehr als einem Jahr Pause zeigst du den Neubeginn erneut an. Jede einzelne Verwendung musst du nicht melden.
Weitere Fragen: Biozid- und Pflanzenschutzrecht
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