Frage 37027 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Welche Aussage zur Werbung für Biozidprodukte ist zutreffend?

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Richtige Antworten zu Frage 37027

  • A: Sie darf keine verharmlosenden Angaben enthalten.
  • D: Der Werbung für Biozidprodukte muss in einer sich deutlich vom Rest der Werbung abhebenden Weise Folgendes hinzugefügt werden: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“

Fundstelle: VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 72 Abs. 3; VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 72 Abs. 1

Erklärung

Werbung für Biozidprodukte darf keine verharmlosenden Angaben enthalten, auch nicht zur Verkaufsförderung. Sie ist aber nicht grundsätzlich verboten. Der Satz Biozidprodukte vorsichtig verwenden, vor Gebrauch Etikett und Produktinformationen lesen muss sich deutlich vom Rest abheben.

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