Frage 37028 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Welche Aussage im Zusammenhang mit der Zulassung von Biozidprodukten ist richtig?

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Richtige Antworten zu Frage 37028

  • B: Biozidprodukte mit noch ungeprüften alten bioziden Wirkstoffen dürfen ohne Zulassung längstens bis zum 31.12.2030 vermarktet werden.
  • C: Zugelassene Biozidprodukte sind an der auf dem Etikett aufzubringenden Zulassungsnummer zu erkennen.
  • D: Biozidprodukte, die die Kriterien zur Einstufung als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie I A oder I B nach der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] erfüllen, dürfen nicht für die Verwendung durch die breite Öffentlichkeit zugelassen werden.

Fundstelle: VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 89 (1) i.V.m. der Änderung durch Art. 1 der Delegierten VO (EU) Nr. 2024/1398; VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 69 Abs. 2 c); VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 19 Abs. 4 b)

Erklärung

Produkte mit noch ungeprüften alten Wirkstoffen dürfen ohne Zulassung längstens bis zum 31.12.2030 vermarktet werden. Zugelassene Produkte erkennst du an der Zulassungsnummer. CMR-Stoffe der Kategorie 1A oder 1B dürfen nicht für die breite Öffentlichkeit zugelassen werden. Ohne Zulassung gilt sonst: nicht vermarkten, mit der genannten Übergangsfrist.

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